Lüftung: Verordnungen und Normen

Landesbauordnung:

Diese Vorschrift ist gesetzliche Grundlage für die Errichtung von Gebäuden. Bezüglich der Wohnungslüftung sind die Anforderungen weitgehenst allgemein gefaßt. Fenster werden als "Lüftungseinrichtungen" in Wohn- und Aufenthaltsräumen zwingend vorgeschrieben. Sie sollen so angeordnet sein, daß eine Querbelüftung bzw. Lüftung über Ecken in jeder Wohnung gewährleistet ist. Man setzt selbstverständlich voraus, daß die Wohnungsnutzer individuell und der Raumnutzung angepaßt, für die richtige Lüftung der Räume sorgen. Zusätzliche Bestimmungen sieht das öffentliche Recht nicht vor.

Die Energie-Einsparverordnung (EnEV):

Der Schutz der Umwelt ist eine der wichtigsten Aufgaben der Zukunft.
Aus diesem Grund wurde zum 1. Februar 2002 die EnEV in Kraft gesetzt. Durch diese Verordnung sollen der Energieverbrauch reduziert und vorhandene Energie-Einsparpotenziale optimal genutzt werden.
Beim Umweltschutz spielen zum einen die persönliche Einstellung, zum anderen die technischen Möglichkeiten eine große Rolle. Mit dem Inkrafttreten der Energie-Einsparverordnung sind jetzt die Voraussetzungen geschaffen worden, beides zu vereinen und somit einen wichtigen Beitrag zur Umwelt leisten zu können.
Die EnEV ist ein wichtiger Schritt auf einem konsequenten Weg zur Schonung der Umwelt.

DIN 4108

Dies ist die zentrale Norm bezüglich des Wärmeschutzes im Hochbau. Darin wird ein ausreichender Luftaustausch für Wohnräume aus hygienischen Gründen und zur Begrenzung der Luftfeuchtigkeit beschrieben. Ein Mindestluftwechsel von 0,5 h-1 (das bedeutet: innerhalb einer Stunde wird die Hälfte der Raumluft ausgetauscht) aufgrund normaler Lüftung wird in DIN 4701 als Rechenwert angegeben. Zur weiteren Differenzierung der Thematik Lüftung hat sich ein Normenausschuß gebildet, mit dem Hauptziel, für Planer und Bauschaffende abschätzbare Empfehlungen zu erarbeiten.

Räume mit Feuerstätten

Maßnahmen zur Belüftung

Es ist eine bekannte Tatsache, dass Feuerstätten Verbrennungsluft benötigen. Die aus Gründen des Wärmeschutzes und der Verringerung von Lüftungswärmeverlusten erforderliche und gesetzlich vorgeschriebene Dichtheit der Gebäudehülle, lässt es nicht zu, daß die Verbrennungsluft ständig in ausreichender Menge von außen her über Fenster und sonstige Bauteilfugen nachströmt. Da der Betrieb von Feuerstätten gefahrlos möglich sein muss, sind bei Aufstellung von Feuerstätten gesetzliche Regelungen der jeweiligen obersten Bauaufsichtsbehörde des entsprechenden Bundeslandes zu beachten.

Vorschriften, Verordnungen und Empfehlungen

  1. Muster-Feuerverordnung vom Januar 1980 (M-FeuVo)
  2. Feuerverordnung der Bundesländer
    Die Feuerverordnungen der Bundesländer entsprechen im wesentlichen der M-FeuVO. Sie wurde jedoch noch nicht in allen Bundesländen eingeführt. So werden z.B. unter Absatz 4 M-FeuVO zwischen Bad und Flur obere und untere Verbrennungsluftöffnungen von mindestens je 150 cm² gefordert.
  3. DVGW-Arbeitsblatt G 600
    (DVGW-TRGI 1972)
    Entwurf April 1980
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß zur Klärung der Probleme im Zusammenhang mit der Belüftung von Aufstellräumen mit offenen Feuerstätten stets der Schornsteinfeger eingeschaltet werden sollte. Die hier wiedergegebenen Darstellungen können nur dazu dienen, auf die Zusammenhänge aufmerksam zu machen.
Montag, 21. Mai 2012
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